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Artikel 9 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 9

Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009984

alte Dokumentnummer

N1198047609L

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