Artikel 9
Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000710
Dokumentnummer
NOR12009984
alte Dokumentnummer
N1198047609L
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