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Artikel 11 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. k und l des Übereinkommens hat der Konsul, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaates, insbesondere das Recht,

  1. a) jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden Vorfall, der sich während der Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz ereignet hat, zu untersuchen, den Kapitän des Schiffes und die Mitglieder seiner Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere zu kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel des Schiffes zu erhalten sowie beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen, beim Anlaufen des Ankerplatzes, während seines Aufenthaltes im Hafen oder am Ankerplatz und beim Verlassen des Hafens oder des Ankerplatzes behilflich zu sein;
  2. b) Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates und den Mitgliedern der Besatzung einschließlich von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu schlichten, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten dem nicht entgegenstehen;
  3. c) Maßnahmen für die ärztliche Behandlung oder für die Heimsendung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates zu treffen;
  4. d) jede Erklärung und jede andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen.

Schlagworte

Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009986

alte Dokumentnummer

N1198047611L

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