vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

ABSCHNITT IV

VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

Artikel 10

1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.

2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009676

alte Dokumentnummer

N1198014914R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)