ABSCHNITT IV
VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN
Artikel 10
1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.
2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009676
alte Dokumentnummer
N1198014914R
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