Artikel 9
1. Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen oder allgemein anerkannt worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.
2. Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen oder allgemein anerkannten Ausstellung nicht teilzunehmen.
3. Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12016009
alte Dokumentnummer
N1199658909J
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