Artikel V
Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10000682
Dokumentnummer
NOR12009564
alte Dokumentnummer
N1198013846P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
