vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1980

Artikel V

Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009564

alte Dokumentnummer

N1198013846P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)