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Artikel III Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1980

Artikel III

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.

(2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009562

alte Dokumentnummer

N1198013844P

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