Artikel III
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
(2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10000682
Dokumentnummer
NOR12009562
alte Dokumentnummer
N1198013844P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
