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Artikel I Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1980

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
  1. i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
  2. ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
  1. b) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
  2. c) bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009560

alte Dokumentnummer

N1198013842P

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