vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XXIII Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL XXIII

(1) Dieses Übereinkommen läßt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009554

alte Dokumentnummer

N1198013835P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)