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Artikel 4 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 4

Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer kann jedoch von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Republik Österreich und der Regierung des Empfangstaates verlängert werden.

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