ANHANG
zu dem am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972 abgeänderten und ergänzten Abkommen über internationale Ausstellungen
ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN
Anlage2
(Anm.: Der Anhang ist unter “Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anh.", BGBl. Nr. 445/1980, dokumentiert.)
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