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Artikel VII Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel VII

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Regierung der Französischen Republik dessen Eintragung beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen veranlassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen aller Parteien des Abkommens von 1928 übermittelt.

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