ABÄNDERUNG
Artikel II
Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)