Artikel 12
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR12009305
alte Dokumentnummer
N1197912595P
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