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Artikel 3 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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