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Artikel 9 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1978

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden und endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung.

(3) Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen dieses Abkommens bis zur Beendigung der dem österreichischen Personal übertragenen Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden Projekte weiterhin Anwendung.

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