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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1978

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Kenias unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

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