TEIL V
Artikel 46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009107
alte Dokumentnummer
N1197813654R
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