Artikel 35
Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung, die den Aufgaben des Ausschusses zukommt, festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009096
alte Dokumentnummer
N1197813643R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)