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Artikel 29 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 29

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die die im Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.

(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009090

alte Dokumentnummer

N1197813637R

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