Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009088
alte Dokumentnummer
N1197813635R
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