vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 24

(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009085

alte Dokumentnummer

N1197813632R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)