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ARTIKEL 40 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 40

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Übereinkommen bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren und auf die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008750

alte Dokumentnummer

N1197614968S

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