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Artikel 5 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1976

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich erbringen zur Durchführung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 folgende Leistungen:

  1. 1. Entsendung von Experten nach Malaysia und Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung;
  2. 2. technologische, metallurgische und aufbereitungstechnische Labor- sowie halbtechnische Untersuchungen der Rohstoffproben in österreichischen Instituten;
  3. 3. Ausstattung des österreichischen Expertenteams mit den österreichischerseits als erforderlich angesehenen Feldgeräten.

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