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Artikel 4 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1976

Artikel 4

Eine österreichische Firma wird beauftragt, die Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen. Die notwendigen Veranlassungen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia und dieser Firma im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.

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