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Artikel VI Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1976

Artikel VI

Die Republik Bolivien verpflichtet sich

(1) das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;

(2) die erforderlichen Lehrräume in Oruro bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen und Geräte zu gestatten;

(3) die erforderlichen Transportmittel für die österreichischen und bolivianischen Instruktoren zur Verfügung zu stellen;

(4) angemessene Wohnräume für die beiden österreichischen Instruktoren zu beschaffen und die Betriebskosten für diese Wohnräume zu tragen;

(5) den österreichischen Instruktoren unentgeltliche medizinische Betreuung (unter Ausschluß zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen der COMIBOL zu gewähren;

(6) sämtliche von der Republik Österreich nach Artikel V eingeführten Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben zu befreien.

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