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Artikel IV Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1976

Artikel IV

Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem österreichischen Kursleiter steht das Recht zu, einzelne Teilnehmer unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder vom Kursbesuch auszuschließen. Die Kursteilnehmer erhalten nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse eine Teilnahmebestätigung.

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