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Artikel 31 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 31

(1) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen des Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach-Scheibelberg liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg (Artikel 14 und 15 der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern vom 25. März 1957). Von solchen Arbeiten hat die Salinenverwaltung Hallein die Kommission rechtzeitig zu unterrichten.

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