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Artikel 13 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 13

Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.

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