Artikel 12
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken, Bauten und Anlagen sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Vermessungszeichen, zu dulden.
(2) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genannten Personen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
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