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Artikel 9 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1974

Artikel 9

1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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