§ 4.
Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften, Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe wirksam geworden sind, durch die der Verlust an Vermögenschaften, Rechten und Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007938
alte Dokumentnummer
N11974137660
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