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§ 4 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 4.

Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften, Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe wirksam geworden sind, durch die der Verlust an Vermögenschaften, Rechten und Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007938

alte Dokumentnummer

N11974137660

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