§ 41.
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007975
alte Dokumentnummer
N11974138030
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