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§ 41 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 41.

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007975

alte Dokumentnummer

N11974138030

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