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§ 20 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 20.

(1) Die bebauten Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in

  1. 1. Einfamilienhäuser,
  2. 2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,
  3. 3. sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden

  1. 1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind und
  2. 2. sonstige unbebaute Grundstücke.

Schlagworte

Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007954

alte Dokumentnummer

N11974137820

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