§ 20.
(1) Die bebauten Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in
- 1. Einfamilienhäuser,
- 2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,
- 3. sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden
- 1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind und
- 2. sonstige unbebaute Grundstücke.
Schlagworte
Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007954
alte Dokumentnummer
N11974137820
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