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§ 19 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Grundvermögen

§ 19.

(1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.

(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.

Schlagworte

Zuschlag

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007953

alte Dokumentnummer

N11974137810

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