Grundvermögen
§ 19.
(1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.
(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.
Schlagworte
Zuschlag
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007953
alte Dokumentnummer
N11974137810
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