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Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.1970

§ 0

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1976

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Unterzeichnungsdatum

22.04.1968

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RETTUNG UND DIE RÜCKFÜHRUNG VON RAUMFAHRERN SOWIE DIE RÜCKGABE VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN

StF: BGBl. Nr. 110/1970 (NR: GP XI RV 1210 AB 1359 S. 147 .)

Änderung

BGBl. Nr. 148/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 593/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 231/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 458/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 260/1986 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 110/1970 *Argentinien 110/1970 *Australien 260/1986 *Bahamas 458/1983 *Barbados 110/1970 *Belgien 458/1983 *Botsuana 110/1970 *Brasilien 593/1973 *Bulgarien 110/1970 *Chile 458/1983 *Dänemark 110/1970 *Deutschland/BRD 593/1973 *Ecuador 110/1970 *El Salvador 148/1971 *ESA 231/1976 *Eswatini 110/1970 *Fidschi 593/1973 *Finnland 148/1971 *Frankreich 231/1976 *Gabun 110/1970 *Gambia 110/1970 *Griechenland 231/1976 *Guinea-Bissau 458/1983 *Guyana 110/1970 *Indien 458/1983 *Irak 148/1971 *Iran 110/1970 *Irland 110/1970 *Island 110/1970 *Israel 110/1970 *Italien 458/1983 *Japan 458/1983 *Jugoslawien 148/1971 *Kamerun 110/1970 *Kanada 231/1976 *Korea/R 110/1970 *Kuba 260/1986 *Kuwait 593/1973 *Laos 593/1973 *Libanon 110/1970 *Madagaskar 110/1970 *Malaysia 110/1970 *Malediven 148/1971 *Marokko 148/1971 *Mauritius 110/1970 *Mexiko 110/1970 *Nepal 110/1970 *Neuseeland 110/1970 *Niederlande 458/1983 *Niger 110/1970 *Nigeria 593/1973 *Norwegen 148/1971 *Pakistan 593/1973 *Papua-Neuguinea 458/1983 *Peru 458/1983 *Polen 110/1970 *Portugal 148/1971 *Rumänien 593/1973 *Sambia 593/1973 *San Marino 148/1971 *Schweden 110/1970 *Schweiz 110/1970 *Seychellen 458/1983 *Singapur 458/1983 *Südafrika 110/1970 *Taiwan 593/1973 *Thailand 110/1970 *Tonga 593/1973 *Tschechoslowakei 110/1970 *Tunesien 148/1971 *UdSSR 110/1970 *Ungarn 110/1970 *Uruguay 110/1970 *USA 110/1970 *Vereinigtes Königreich 110/1970 *Zypern 148/1971

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. April 1968 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1970

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Übereinkommen am 19. Feber 1970 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt wurden, ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7 Absatz 4 für Österreich am gleichen Tag in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Argentinien, Barbados, Botswana, Bulgarien, Dänemark, Ecuador, Gabon, Gambia, Guayana, Iran, Irland, Island, Israel, Kamerun, Korea, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niger, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Südafrika, Swaziland, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britischen Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.

Europäische Weltraumagentur

Die Europäische Weltraumagentur hat am 4. September 1975 erklärt, die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen gemäß seinem Art. 6 anzunehmen. Diese Erklärung ist durch den Beitritt Frankreichs am 31. Dezember 1975 rechtswirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

eingedenk der großen Bedeutung des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, – eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht,

gewillt, diese Verpflichtungen weiterzuentwickeln und auszugestalten,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern,

bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.6.1976 eingearbeitet.

2. Siehe dazu auch:

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätgikeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, BGBl. Nr. 103/1968;

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, BGBl. Nr. 162/1980;

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980;

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, BGBl. Nr. 286/1984.

Schlagworte

e-rk3,

Astronaut, Rakete

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR11000484

alte Dokumentnummer

N1197020927S

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