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Artikel 3 Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.1970

Artikel 3

Wird erfahren oder entdeckt, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmaßnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.

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