vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1970

Artikel 2

Das vorliegende Zusatzprotokoll wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Es tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages in Geltung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)