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§ 7 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 7

§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten

 

Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006967

alte Dokumentnummer

N1196911777P

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