§ 7
§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten |
Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10000458
Dokumentnummer
NOR12006967
alte Dokumentnummer
N1196911777P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)