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§ 12 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 12

§ 12. Vollziehung

 

(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schlagworte

Abgabe, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006972

alte Dokumentnummer

N1196911782P

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