§ 12
§ 12. Vollziehung |
(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schlagworte
Abgabe, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10000458
Dokumentnummer
NOR12006972
alte Dokumentnummer
N1196911782P
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