Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000454
Dokumentnummer
NOR12006898
alte Dokumentnummer
N1196818902S
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