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Artikel 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Schiffahrt

Artikel 26

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Hafen des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.

Siehe dazu auch den Notenwechsel über die authentische Interpretation

des Art. 26 in der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006922

alte Dokumentnummer

N1196818926S

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