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Artikel 24 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 24

Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006920

alte Dokumentnummer

N1196818924S

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