Artikel 23
Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger der Erblasser war, übergeben, soweit nicht
1. die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt wird,
2. wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern oder für die von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen ist oder
3. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000454
Dokumentnummer
NOR12006919
alte Dokumentnummer
N1196818923S
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