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Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 23

Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger der Erblasser war, übergeben, soweit nicht

1. die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt wird,

2. wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern oder für die von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen ist oder

3. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006919

alte Dokumentnummer

N1196818923S

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