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Artikel 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006898

alte Dokumentnummer

N1196818902S

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