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Artikel 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1967

ARTIKEL 6

Artikel 6

Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates am 17. November 1965 im Büro ein Antrag eingelangt sein sollte.

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