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Artikel 4 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1967

ARTIKEL 4

Artikel 4

  1. 1. Jede Regierung, die das gegenständliche Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung durch das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls unmöglich geworden wäre.
  2. 2. Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten, die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt, und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben, zur Verfügung halten.

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